AGB der Marina Ferch
I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Kranen, den Bootstransport und die Gestellung eines Liegeplatzes auf dem Freigelände oder in der Halle oder eines Wasserliegeplatzes für Boote und Yachten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Die Liegeplätze werden ohne Wasser- und Stromanschluss vermietet. Gegen eine Gebühr ist die Entnahme (Strom/Wasser), sofern vorhanden, in Absprache mit dem Vermieter möglich.
2. Es besteht kein Anspruch auf irgendeine Betreuung oder Inobhutnahme durch den Vermieter i.S. eines Lagervertrages nach § 467 HGB. § 471 II HGB findet keine Anwendung.
3. Es wird kein Verwahrungsvertrag geschlossen.
Alle über den Vertragsinhalt hinausgehenden Arbeitsleistungen, wie Überholungs- und Wartungsarbeiten, Reparaturen und sonstige
Dienstleistungen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
II. Vertragslaufzeit
Ist nichts anderes vereinbart, läuft der Mietvertrag in der Wintersaison vom 1. November bis zum 31. März, in der Sommersaison vom 1. April zum 30. Oktober. Der Vertrag wird für ein Jahr/Saison geschlossen. Er verlängert sich bei Sommer- und Jahresliegeplätzen um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis zum 31. August des Jahres von einer Partei gekündigt wird.
III. Zahlungsbedingungen
1. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen und, sofern die Umstände dies
rechtfertigen, ein Pfandrecht am Schiff geltend zu machen. Diesbezüglich gilt die Besitzverschaffung an der Pfandsache gemäß § 1205
BGB als zwischen den Parteien vereinbart.
2. Der Mieter wird von der Zahlung des gesamten Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er den Liegeplatz nicht in Anspruch nimmt oder
diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.
IV. Ein- und Auslagerung
1. Ab dem 31. Oktober beginnt die Einlagerung, ab dem 1. April des darauffolgenden Jahres die Auslagerung.
2. Der Mieter hat dem Vermieter eine Zeichnung für das Kranen oder Slippen zu übergeben, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer
Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist. Änderungen des
Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten seit dem letzten Kran-/Slippvorgang sind dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
Die Bodenventile und Borddurchlässe sind vom Mieter zu schließen, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird.
3. Der Vermieter bestimmt die Abfolge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach seiner Disposition. Individuelle Zusagen
werden soweit möglich berücksichtigt, an eventuellen Zusagen bindet sich der Vermieter aber nicht. Sollen Boote außer der üblichen Zeit
und Reihenfolge zu Wasser gelassen oder eingelagert werden, bzw. im Lager stehenbleiben, ist der Vermieter berechtigt, je nach den
Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten bei
dem Mieter geltend zu machen. Witterungsbedingte Verzögerungen hat der Vermieter nicht zu vertreten. Dies gilt auch für zu Beginn der
Auslagerungszeit auftretende witterungsbedingte Verzögerungen, die den gesamten Auslagerungsvorgang in der festgelegten Reihenfolge
nach hinten verschieben.
4. Müssen wegen der Abmessungen, der besonderen Bauart oder des Gewichtes der Yacht zum Transport oder Kranen/Slippen Fremdfirmen
beauftragt werden, sind diese Kosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
V. Rechte und Pflichten
1. Der Mieter hat Zugang zu seinem eingelagerten Boot während der Öffnungszeiten. Zum Sommerliegeplatz hat der Mieter jederzeit
Zugang. Für Dritte, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1. Sie sind
verpflichtet, sich auf Verlangen als solche auszuweisen.
2. Der Mieter hat das Boot im Sommerliegeplatz so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der
Betriebsanlage des Vermieters einschließlich der Stege und von Booten, bzw. Gegenständen Dritter ausgeschlossen sind.
3. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluss zu halten und feuergefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren.
Abdeckplanen im Winterlager sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen.
4. Eigene Arbeiten des Mieters an seinem Boot können in kleinem Umfang und in Absprache mit dem Vermieter ausgeführt werden.
Schleifarbeiten sind bis zum 1. März eines Jahres zu beenden. Für durch Arbeiten entstandene Schäden am Eigentum Dritter oder des
Vermieters haftet der Mieter. Fremdhandwerkern ist der Zutritt auf das Betriebsgelände im Auftrag des Mieters nur nach Absprache
gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht für die Yacht inkl. des Zubehörs sowie für sämtliche eingebrachte Sachen trägt der Mieter. Die
Beweislast für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter.
5. Während der Dauer des Vertrages ist der Bereich unter der Yacht sauber zu halten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter selbst
zu sorgen. Die Fläche unter der Yacht sowie alle sonstigen durch den Mieter genutzten Flächen und Gegenstände auf dem Werftgelände hat
der Mieter zum Ende der Winterlagersaison zu reinigen. Bei Unterlassung führt der Vermieter auf Kosten des Mieters die geschuldeten
Reinigungsarbeiten aus, nachdem diesem erfolglos eine angemessene Frist zur Vornahme der Arbeiten gesetzt wurde.
6. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere:
a) das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen u. ä.,
b) das Lagern von anderen, nicht für die Einlagerung vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten. Untersagt wird die Einlagerung von
Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen.
7. Während der Dauer des Vertrages hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte
Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
8. Die Hallen- /Platzordnung ist einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Hallen-/Platzordnung
zu überwachen.
9. Der Mieter verpflichtet sich, sein Boot sowie das dazugehörige und/oder sonst eingebrachte Inventar gegen Diebstahl auf seine Kosten zu
sichern.
10. Heizungen dürfen nicht betrieben werden. Brennarbeiten, flexen, schweißen jeglicher Art sind zu unterlassen. Das Laufenlassen von
Bootsmotoren ist nicht erlaubt.
11. Werden Lagerböcke/Trailer vom Mieter eingebracht, ist von diesem sicherzustellen, dass die Gegenstände verkehrssicher sind sowie
gesetzliche Vorgaben zur Nutzung und zum Betrieb eingehalten werden. Das Gleiche gilt für die Nutzung von Unterwasseranstrichen oder
sonstigen chemischen Stoffen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Chemikalien auf den Boden, ins Wasser oder auf
Gegenstände Dritter, bzw. des Vermieters gelangen. Entsprechende Vorkehrungen sind vom Mieter auf seine Kosten zu treffen.
12. Die Halle für das Winterlager ist unbeheizt.
13. Die Stromentnahme ist nur gestattet, wenn der Mieter oder eine vom ihm zur Aufsicht bereitgestellte Person anwesend ist. Bei
Nichtanwesenheit ist die Stromzufuhr vollständig vom Mieter zu trennen.
VI. Haftung für Schäden und Versicherung
1. Schadensersatzansprüche des Mieters, sowohl gegen den Vermieter oder dessen gesetzliche Vertreter, als auch gegen dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt
nicht, soweit wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haftet der Vermieter, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in diesen Fällen nicht. Haftet die Marina Ferch für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der
Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Vermieter haftet nicht für
Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubter Handlungen Dritter
entstehen, da der Vermieter angesichts des geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände übernehmen
kann. Zur Abdeckung dieses Risikos wird der Abschluss einer geeigneten Kaskoversicherung empfohlen.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Ausrüstungs- und Verhaltensregeln gegenüber Dritten durchzusetzen
und/oder darüber zu wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme spätestens bei Mietbeginn
abzuschließen und auf Anfordern des Vermieters nachzuweisen. Der Vermieter ist nicht zur Kontrolle einer geeigneten
Haftpflichtversicherung verpflichtet.
4. Für alle Schäden, die durch die Lagerung oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip, Kran-, Transport- und Lagerschäden,
Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Schiff bzw. Boot einschließlich des eingelagerten
Zubehörs und Inventars vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch
das Kranen des Bootes sowie durch das Ab- und Aufsetzen des Mastes entstehen. Es ist Sache des Mieters, sich dafür versichert zu halten.
Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche von Dritten.
5. Die Haftungsbeschränkung gemäß VI. Nr. 1 gilt insbesondere:
a) wenn beim Kranen des Schiffes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am
Unterwasserschiff, der Außenhaut, den Aufbauten sowie deren Teile oder des Mastes beschädigt werden.
b) wenn beim zu Wasser setzen des Schiffes nach Beendigung des Winterlagers Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile
eintreten; dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters im Auftrag des Mieters das Schiff beim Abkranen daraufhin
kontrollieren. Es ist Sache des Mieters, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern.
c) für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Mieters oder
einer von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt oder zu Wasser gesetzt wird und im Hafenbecken verholt wird.
d) für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Mieters oder
einer von ihm beauftragten Person von Mitarbeitern des Vermieters im Hafenbecken auf einen Liegeplatz gelegt und vertäut wird.
e) für Schäden durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Frost, Explosion oder für sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder
behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Für den Haftungsumfang des Vermieters gilt Nr. 5 Abs. 1 dieses Vertrages entsprechend.
6. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventarien oder sonstigen
Gegenständen auftreten.
7. Stromanschlüsse und Batteriepole sind zu trennen. Mitarbeiter des Vermieters sind ermächtigt, bei Nichtbeachtung die Trennung etwaiger
Stromanschlüsse vorzunehmen. Für hierdurch entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit kein Schädigungsvorsatz
vorliegt.
VII. Pfandrecht
1. Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insbesondere aus dem Winterlagervertrag ein
Pfandrecht an Schiff bzw. Boot, Zubehör und Inventar ein. Diesbezüglich gilt die Besitzverschaffung an der Pfandsache gemäß § 1205
BGB als zwischen den Parteien vereinbart.
2. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie
aufzurechnen.
VIII. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt
1. Sofern das Boot des Mieters aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt
(Umstände die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat) länger als in diesem Vertrag vereinbart in den Lager- oder Hafeneinrichtungen
des Vermieters verbleibt, ist der Vermieter berechtigt, den zusätzlich anfallenden Mietzins tageweise anhand der in diesem Vertrag
genannten Beträge und Zeiten zu berechnen und dem Mieter in Rechnung zu stellen. Für diesen Zeitraum gelten sämtliche Regelungen
dieses Vertrages entsprechend.
2. Sofern die Einrichtungen des Vermieters aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer
Gewalt (Umstände, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat) geschlossen bleiben müssen, verzichtet der Mieter ausdrücklich auf
etwaige gesetzliche oder vertragliche Erstattungsansprüche gegen den Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter
aufgrund in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche
Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder
nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung
der Anlagen des Vermieters aufgrund behördliche Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
IX. Rechtswirksamkeit
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Änderungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potdsdam. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. Ausschließlich anwendbar ist deutsches Recht.
